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Made in Austria - Infrarotheizungen und Infrarotstrahler für Außen
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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Geltungsbereich
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa. Solistar erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Lieferbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer sie schriftlich bestätigt. Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten.
1. Zustandekommen des Vertrages:
Die Geschäftsleitung behält sich die Genehmigung des gegenständlichen Auftrages vor. Der Geschäftsabschluss ist für Solistar erst nach Zusendung einer Auftragsbestätigung verbindlich.
2. Lieferzeit
Die Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb der Sphäre von der Solistar liegen. Die Solistar haftet insbesondere nicht für Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und Streik. Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erklärung für die Solistar eine Nachlieferfrist in der Dauer von 4 Wochen in Lauf gesetzt. Vor Ablauf dieser Nachlieferfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen. Der Käufer kann nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er nach Ablauf der vorgenannten Frist und der Setzung einer weiteren Nachfrist von vier Wochen den Rücktritt vom Vertrag erklärt. Schadenersatzansprüche oder Vertragsaufhebung deshalb sind jedenfalls ausgeschlossen, wenn Solistar nicht grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
3. Gefahrenübergang
Lieferungen erfolgen ab Betrieb des Auftragnehmers auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, falls dies nicht anders vereinbart wurde. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers vorgenommen. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Auftragnehmers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
4. Annahmeverzug
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als an dem Tage erfolgt, an dem die Annahme hätte vertragsgemäß erfolgen sollen; damit geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug oder auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferungsunmöglichkeit die Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers selbst zu lagern oder bei einem Spediteur einzulagern.
5. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben unbeschadet des früheren Gefahrenübergangs bis zur Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Lieferung zuzüglich allfälliger Zinsen, Spesen und Kosten unser Eigentum. Droht ein Zugriff auf das Eigentum der Fa. Solistar durch Dritte, so ist Solistar unverzüglich zu verständigen.
6. Beanstandungen, Gewährleistung
a) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Ware ist nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen und die dabei festgestellten Mängel sind spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels an uns bekannt zu geben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistung- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängel sind in diesem Fall ausgeschlossen. Es wird vereinbart, dass für die Dauer von einem Jahr ab Übernahme bzw. Absendung der Lieferung an den Kunden Gewähr geleistet wird und im Sinne des § 933 AGBG binnen dieser Frist das Recht auf Gewährleistung bei beweglichen und unbeweglichen Sachen gerichtlich geltend zu machen ist. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte nach dem KSchG. Ist sowohl Verbesserung als auch Austausch möglich, obliegt es uns zu entscheiden, ob dem Gewährleistungsanspruch durch Austausch oder Verbesserung nachgekommen wird; es sei denn, dass dies verglichen mit einer anderen Abhilfe mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht, behalten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl nach Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt vorhanden war. Für Kaufgegenstände, die abnormen Bedingungen ausgesetzt sind, kann keine Gewährleistung geltend gemacht werden. Die Gewährleistungsansprüche erlöschen ferner, wenn die Vorschriften für die Behandlung und Pflege des Kaufgegenstandes nicht eingehalten werden. Gewährleistungsansprüche erlöschen auch dann, wenn nicht unverzüglich nach Feststellung eines Mangels die Möglichkeit zur Behebung an uns eingeräumt wurde. Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teils des Rechnungsbetrages. Der Regressanspruch nach § 933 b ist nach einem Jahr ab Lieferung / Leistung verjährt.
7. Garantie
Je nach Produkt/Hersteller gelten unterschiedliche Garantiezeiten. Die angegebene Garantie gilt ab Kauf von der Fa. Solistar oder einem befugten Vertriebspartner. Die Garantie ist schriftlich unter Beilage der originalen Rechnung geltend zu machen: Fa. Solistar, Michaeligasse 12, 8230 Hartberg oder per email: loidl@solistar.at. Alle durch Ausbesserung oder Austausch entstehenden Frachtspesen und allfällige Reisespesen gehen grundsätzlich zu Lasten des Bestellers. Die ausgetauschten Teile werden Eigentum des Lieferers. Ausgeschlossen ist die Garantie im Fall von Beschädigungen, die durch unsachgemäße Montage oder sonstige unsachgemäße Behandlung oder Inbetriebnahme (bspw. Überspannung oder chemische Einflüsse) entstehen. Rechnungen für durch dritte Personen vorweggenommene Instandsetzungen werden nicht anerkannt. Die Bestimmungen der Gewährleistung bleiben von dieser Garantiezusage unberührt.
8. Haftung
Eine allfällige Schadenersatzpflicht der Fa. Solistar ist, soweit gesetzlich zulässig, auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.
9. Produkthaftung
Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Auftragsnehmers verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Sofern der Auftraggeber kein Verbraucher nach dem KSchG ist, wird die Haftung für Sachschäden aus einem Produktfehler nach Maßgabe des § 8 Produkthaftungsgesetzes ausgeschlossen und zwar auch für alle an Herstellung, Import und Vertrieb beteiligten Unternehmen. Für diesen Fall verpflichtet sich der Auftraggeber diesen Haftungsausschluss auf seine Abnehmer überzubinden. Bei Verkauf importierter Ware verpflichtet sich der Auftragnehmer über schriftliches Verlangen dem Auftraggeber den Vormann binnen 14 Tagen bekannt zu geben.
10. Preise, Zahlungsbedingungen, Inkasso
Die Preise gelten ab Werk oder Lager der Fa. Solistar zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, Verpackungs- und Frachtkosten und Transportversicherung. Der Kaufpreis ist inklusive oben genannter Nebenkosten im voraus nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Im Falle des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Kunde, alle dem Auftragnehmer entstehenden Kosten für die Forderungseintreibung insbesondere auch die Kosten eines konzessionierten Inkassobüros gem. Honorarrichtlinien der Bundeswirtschaftskammer 1993, begrenzt gem. BGBL. 141/1996, sowie 1% Verzugszinsen pro Monat zu ersetzen. Der Besteller ist verpflichtet, während aufrechtem, unerfülltem Vertragsverhältnis jede Änderung seiner Anschrift bekannt zu geben und hat sämtliche Kosten, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, selbst zu tragen. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder ist er in Zahlungsverzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälliger Rechnungen zu verlangen. Überdies hat der Auftragnehmer das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Auf trägen von anteiligen Zahlungen abhängig zu machen. Weiters hat der Auftragnehmer das Recht, die noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten sowie bei Nichtzahlung der anteiligen Zahlungen die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer Mahnung keine Zahlung leistet.
11. Rücktritt
Konsumentenrecht: Hat ein Käufer, der Konsument ist, seine Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben, so kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrags oder danach binnen einer Woche erklärt werden. Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat. Der Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftlichkeit. Folgen des Rücktritts: Tritt der Kunde zurück, so hat er die empfangene Leistung zurückzusenden oder nach Wahl der Fa. Solistar zur Abholung bereit zu halten. Der Kunde hat ein angemessenes Entgelt für die Benützung, einschließlich einer Entschädigung für die damit verbundene Wertminderung zu zahlen. Die Kosten der Rücklieferung hat der Kunde zu tragen. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Ware nach Kundenspezifikationen angefertigt wurde, oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten ist.
12. Gerichtsstand, Salvatorische Klausel, anzuwendendes Recht
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz Solistar in A-8230 Hartberg . Als ausschließlicher Gerichtsstand wird Hartberg  vereinbart. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird explizit ausgeschlossen. Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile entbindet die Vertragspartner nicht vom Vertrag, sondern sind die unwirksamen Bestimmungen sinngemäß zu ersetzen.
13. Datenschutz
Die zur vertraglichen Abwicklung erforderlichen Daten werden elektronisch verarbeitet, und können nach Bedarf für den Zweck der Verwaltung und Kundenbetreuung auch an ein Unternehmen der Fa. Solistar oder einen Solistar- Partner weitergeleitet werden.
14. Recht der Übertragung

Der Verkäufer ist berechtigt, die aus diesem Vertrag entstehenden Rechte und Pflichten auf eine andere Gesellschaft oder eine dritte Person zu überbinden. Der Verkäufer wird 4 Wochen nach Bekanntgabe dieses Rechtsnachfolgers von seinen Pflichten entbunden, sofern der Käufer nicht bis dahin begründeten, schriftlichen Einspruch erhebt.

FZ-Adr
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ADRESSE

Solistar - Infrarotheizung
Markus Loidl
Michaeligasse 12
A-8230 Hartberg
Tel: +43 (0) 664 3453652
Fax: +43 (0) 3332 66116
Mail: loidl(at)solistar.at

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